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Rechtssatz RS0022794×

Rechtssatz RS0022794

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022794

Geschäftszahl

2Ob209/77

Entscheidungsdatum

03.11.1977

Rechtssatz

a) Entstehen dem Witwer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Begräbnisses, dann stellen auch diese sich als Kosten im Sinne des Paragraph 1327, ABGB dar.

b) Solche Aufwendungen können aber auch darin bestehen, daß er hiefür seine sonst bezahlte Arbeitszeit einsetzt. In diesem Fall ist der dadurch bedingte Arbeitszeit einsetzt. In diesem Fall ist der dadurch bedingte Verdienstausfall der Aufwendung von Arbeitszeit äquivalent und nicht als nicht zu ersetzender mittelbarer Schaden anzusehen, sondern als "Kosten" im Sinne des Paragraph 1327, ABGB zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 209/77
    Entscheidungstext OGH 03.11.1977 2 Ob 209/77
    Veröff: ZVR 1979/168 S 178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022794

Dokumentnummer

JJR_19771103_OGH0002_0020OB00209_7700000_001