Rechtssatz RS0022809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022809
Entscheidungsdatum
14.01.1975
Rechtssatz
Bei gänzlicher oder teilweise unentgeltlicher Haushaltsführung durch die Schwägerin nach dem Unfalltod der Gattin handelt es sich um eine freiwillige Leistung eines Dritten, von der nicht anzunehmen ist, daß der Erbringer diese zur Entlastung des Schädigers machen wollte, weshalb sie nicht zu dessen Gunsten zu berücksichtigen ist (RZ 1957, 40; ZVR 1971/161, 5 Ob 95/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022809
Dokumentnummer
JJR_19750114_OGH0002_0080OB00264_7400000_001