Rechtssatz RS0022836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022836
Entscheidungsdatum
25.03.1980
Rechtssatz
Es genügt, daß die vom Schädiger gesetzte Schadensursache über den Körper der Mutter zu einer Körperverletzung des später geborenen Kindes führte, daß also mit anderen Worten die normale Reifung des Kindes durch den Unfall beeinträchtigt wurde. Das Kind ist dann nicht etwa ein nur mittelbar Geschädigter, sondern selbst der unmittelbar Verletzte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022836
Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0020OB00027_8000000_001