Rechtssatz RS0022846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022846
Geschäftszahl
2Ob65/72 (2Ob66/72)
Entscheidungsdatum
07.12.1972
Rechtssatz
Beruht ein Schaden auf mehreren Ursachen, ohne daß gesagt werden kann, ob gewisse Teile des Schadens ausschließlich auf die eine oder die andere Ursache zurückzuführen sind, so sind dem Schädiger auch solche Auswirkungen der Verletzungshandlung zuzurechnen, die, wenn sie die alleinige Ursache eines Vermögensschadens gewesen wären, eine Ersatzpflicht des Schädigers als Drittschaden nicht ausgelöst hätten. Der Schädiger haftet für den ganzen Schaden, mag dieser auch in gewisser Hinsicht einen Drittschaden darstellen (hier: durch eigene Verletzung und Kränkung über den Tod der Gattin bewirkte Arbeitsunfähigkeit des Klägers).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0022846
Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0020OB00065_7200000_001