Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0022846×

Rechtssatz RS0022846

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022846

Geschäftszahl

2Ob65/72 (2Ob66/72)

Entscheidungsdatum

07.12.1972

Rechtssatz

Beruht ein Schaden auf mehreren Ursachen, ohne daß gesagt werden kann, ob gewisse Teile des Schadens ausschließlich auf die eine oder die andere Ursache zurückzuführen sind, so sind dem Schädiger auch solche Auswirkungen der Verletzungshandlung zuzurechnen, die, wenn sie die alleinige Ursache eines Vermögensschadens gewesen wären, eine Ersatzpflicht des Schädigers als Drittschaden nicht ausgelöst hätten. Der Schädiger haftet für den ganzen Schaden, mag dieser auch in gewisser Hinsicht einen Drittschaden darstellen (hier: durch eigene Verletzung und Kränkung über den Tod der Gattin bewirkte Arbeitsunfähigkeit des Klägers).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 65/72
    Entscheidungstext OGH 07.12.1972 2 Ob 65/72
    Veröff: EvBl 1973/156 S 351 = SZ 45/135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0022846

Dokumentnummer

JJR_19721207_OGH0002_0020OB00065_7200000_001