Rechtssatz RS0022879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022879
Entscheidungsdatum
15.03.1977
Rechtssatz
Haftung eines Rechtsanwaltes für die Unkenntnis der Bestimmung des § 920 ABGB und der einhelligen Lehre und herrschenden Rechtsprechung zur Frage des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung eines Vertrages. Haftung auch für Exekutionskosten als Folgeschaden, mit dem in abstracto gerechnet werden mußte.Haftung eines Rechtsanwaltes für die Unkenntnis der Bestimmung des Paragraph 920, ABGB und der einhelligen Lehre und herrschenden Rechtsprechung zur Frage des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung eines Vertrages. Haftung auch für Exekutionskosten als Folgeschaden, mit dem in abstracto gerechnet werden mußte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022879
Dokumentnummer
JJR_19770315_OGH0002_0030OB00657_7600000_001