Rechtssatz RS0022890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022890
Entscheidungsdatum
16.04.1980
Rechtssatz
Es ist ein in jeder Hinsicht atypischer Geschehensablauf, daß eine grundbücherliche Eintragung - mag sie auch unter Außerachtlassung der im § 94 GBG vorgesehenen Erfordernisse für die Bewilligung erwirkt worden sein - in der Folge ohne jede rechtliche Grundlage und dazu noch ohne Verständigung der Beteiligten, die Rechte erworben haben, wieder beseitigt wird.Es ist ein in jeder Hinsicht atypischer Geschehensablauf, daß eine grundbücherliche Eintragung - mag sie auch unter Außerachtlassung der im Paragraph 94, GBG vorgesehenen Erfordernisse für die Bewilligung erwirkt worden sein - in der Folge ohne jede rechtliche Grundlage und dazu noch ohne Verständigung der Beteiligten, die Rechte erworben haben, wieder beseitigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022890
Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0010OB00034_7900000_002