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Rechtssatz RS0022893

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022893

Geschäftszahl

8Ob58/85

Entscheidungsdatum

18.09.1985

Rechtssatz

Das Aufspringen auf einen anfahrenden Zug durch einen Fahrgast liegt nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Gerade das Bestehen eines diesbezüglichen Verbotsgesetzes (Paragraph 44, Absatz 3, EisbG) und der entsprechenden Strafbestimmung (Paragraph 54, Absatz eins, EisbG) zeigt, daß der Gesetzgeber mit solchen Verhaltensweisen rechnet und deren Pönalisierung für notwendig erachtet, um die damit verbundenen Gefahren zu minimieren. Daher Adäquanz der mangelhaften Ankündigung der Abfahrt eines verspäteten Zuges für Verletzung des aufspringenden Fahrgastes.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 58/85
    Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 58/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022893

Dokumentnummer

JJR_19850918_OGH0002_0080OB00058_8500000_001