Rechtssatz RS0022894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022894
Entscheidungsdatum
28.11.1979
Rechtssatz
Eine allgemeine Rechtspflicht, eine Person, die einen Schaden verursacht hat, stellig zu machen, um dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche zu ermöglichen, besteht nicht. Eine allgemeine vertragliche Nebenpflicht in diesem Sinne kann nicht angenommen werden, wenn damit die Sorgfaltspflicht in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß überfordert würde. (hier: Verletzung eines Eislaufplatzbenützers durch einen anderen Eisläufer).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022894
Dokumentnummer
JJR_19791128_OGH0002_0060OB00747_7900000_001