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Rechtssatz RS0022905

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022905

Geschäftszahl

6Ob9/73

Entscheidungsdatum

01.02.1973

Norm

ABGB §1295 Ia2
FG §22

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FG übernimmt der Bund (die Postverwaltung und Telegraphenverwaltung) hinsichtlich der Besorgung des Fernmeldedienstes keine Haftung; das gilt auch für Betriebsstörungen und die Unterbrechung von Verbindungen; auf die Ursachen kommt es nicht an. Derjenige, der einen Fernsprechanschluß bewilligt erhält und den erwähnten Haftungsausschluß hinnehmen muß, nimmt es dann aber auch ohne Ersatzanspruch in Kauf, daß ihm Nachteile daraus entstehen könnten, daß eine Unterbrechung der Verbindungen durch einen Dritten herbeigeführt wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 9/73
    Entscheidungstext OGH 01.02.1973 6 Ob 9/73
    Veröff: RZ 1973/68 S 52 = EvBl 1973/174 S 393

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0022905

Dokumentnummer

JJR_19730201_OGH0002_0060OB00009_7300000_001