Rechtssatz RS0022905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022905
Entscheidungsdatum
01.02.1973
Rechtssatz
Gemäß § 22 Abs 1 FG übernimmt der Bund (die Postverwaltung und Telegraphenverwaltung) hinsichtlich der Besorgung des Fernmeldedienstes keine Haftung; das gilt auch für Betriebsstörungen und die Unterbrechung von Verbindungen; auf die Ursachen kommt es nicht an. Derjenige, der einen Fernsprechanschluß bewilligt erhält und den erwähnten Haftungsausschluß hinnehmen muß, nimmt es dann aber auch ohne Ersatzanspruch in Kauf, daß ihm Nachteile daraus entstehen könnten, daß eine Unterbrechung der Verbindungen durch einen Dritten herbeigeführt wird.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FG übernimmt der Bund (die Postverwaltung und Telegraphenverwaltung) hinsichtlich der Besorgung des Fernmeldedienstes keine Haftung; das gilt auch für Betriebsstörungen und die Unterbrechung von Verbindungen; auf die Ursachen kommt es nicht an. Derjenige, der einen Fernsprechanschluß bewilligt erhält und den erwähnten Haftungsausschluß hinnehmen muß, nimmt es dann aber auch ohne Ersatzanspruch in Kauf, daß ihm Nachteile daraus entstehen könnten, daß eine Unterbrechung der Verbindungen durch einen Dritten herbeigeführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0022905
Dokumentnummer
JJR_19730201_OGH0002_0060OB00009_7300000_001