Rechtssatz RS0022908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022908
Geschäftszahl
1Ob46/81; 1Ob8/95; 2Ob17/03v
Entscheidungsdatum
27.02.2003
Rechtssatz
Zur Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens: Im Gegensatz zum Problemkreis der hypothetischen Kausalität, die immer dann vorliegt, wenn zwei konkrete Ereignisse tatsächlich stattfanden, handelt es sich hier darum, daß nur ein tatsächliches Ereignis vorliegt, wogegen das zweite Ereignis bloß hypothetisch gedacht ist und daher konkret gar nicht gefährlich werden konnte. Es geht um den Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit und dem eingetretenen Erfolg.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 46/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 46/81
Veröff: EvBl 1982/51 S 181 = ZVR 1982/337 S 283
- 1 Ob 8/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
Auch; nur: Es geht um den Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit und dem eingetretenen Erfolg. (T1) Veröff: SZ 68/191
- 2 Ob 17/03v
Entscheidungstext OGH 27.02.2003 2 Ob 17/03v
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022908
Dokumentnummer
JJR_19820113_OGH0002_0010OB00046_8100000_001