Rechtssatz RS0022922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022922
Entscheidungsdatum
30.10.1985
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Angemessenheit eines Erhebungsaufwandes zur Klärung ehestörenden Verhaltens eines Ehegatten kann dem hintergangenen Ehegatten als Auftraggeber rein bezogen auf das kriminaltechnische und kriminaltaktische Vorgehen der Detektive nur zur Last fallen, daß er nicht von vornherein bei der Erteilung des Nachforschungsauftrages ein am ersatzfähigen Ermittlungsinteresse ausgerichtetes Limit der Erhebungskosten gesetzt hat, nicht sichergestellt hat, von jedem positiven Erhebungsergebnis unverzüglich in Kenntnis gesetzt zu werden, um über die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Ermittlungen entscheiden zu können, oder im nachhinein eine offensichtlich überhöhte Honorarforderung unwidersprochen hingenommen und erfüllt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022922
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0060OB00580_8300000_002