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Rechtssatz RS0022922

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022922

Geschäftszahl

6Ob580/83

Entscheidungsdatum

30.10.1985

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Angemessenheit eines Erhebungsaufwandes zur Klärung ehestörenden Verhaltens eines Ehegatten kann dem hintergangenen Ehegatten als Auftraggeber rein bezogen auf das kriminaltechnische und kriminaltaktische Vorgehen der Detektive nur zur Last fallen, daß er nicht von vornherein bei der Erteilung des Nachforschungsauftrages ein am ersatzfähigen Ermittlungsinteresse ausgerichtetes Limit der Erhebungskosten gesetzt hat, nicht sichergestellt hat, von jedem positiven Erhebungsergebnis unverzüglich in Kenntnis gesetzt zu werden, um über die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Ermittlungen entscheiden zu können, oder im nachhinein eine offensichtlich überhöhte Honorarforderung unwidersprochen hingenommen und erfüllt hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 580/83
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 6 Ob 580/83
    Veröff: SZ 58/164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022922

Dokumentnummer

JJR_19851030_OGH0002_0060OB00580_8300000_002