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Rechtssatz RS0022930×

Rechtssatz RS0022930

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022930

Geschäftszahl

1Ob42/90

Entscheidungsdatum

06.03.1991

Rechtssatz

Hätte der Amtshaftungskläger Verkehrssicherungspflichten (Ingerenzprinzip) zufolge die aus den nötigen Vorkehrungen zur Abwendung einer drohenden Gefahr erwachsenen Vermögensnachteile, die er geltend macht, ohnehin auf sich nehmen müssen, so steht der von der Gefahr betroffenen Gemeinde, deren Organ in Verkennung der Zuständigkeitsnormen dem Kläger die Vorkehrungen auf dessen Kosten auftrug, anstatt daß die Gemeinde den Rechtsweg beschritten hätte, die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens zu, weil die Zuständigkeitsnormen nur die verfehlte Rechtsdurchsetzung, nicht aber auch die damit bewirkte Gefahrenabwendung verhindern wollen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 42/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 42/90
    Veröff: JBl 1991,647 = SZ 64/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0022930

Dokumentnummer

JJR_19910306_OGH0002_0010OB00042_9000000_001