Rechtssatz RS0022935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022935
Entscheidungsdatum
23.09.1994
Rechtssatz
Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Entganges erhöhten Mietzinses infolge Nichtanzeige der Unternehmesveräußerung sind nicht Gegenstand des besonderen Außerstreitverfahrens nach § 37 Abs 2 MRG. Die im Verfahren zwischen dem Vermieter und dem neuen Mieter ergehende Entscheidung über die Höhe des von diesem zu zahlenden Hauptmietzinses ist für den Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den früheren Mieter nicht präjudiziell.Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Entganges erhöhten Mietzinses infolge Nichtanzeige der Unternehmesveräußerung sind nicht Gegenstand des besonderen Außerstreitverfahrens nach Paragraph 37, Absatz 2, MRG. Die im Verfahren zwischen dem Vermieter und dem neuen Mieter ergehende Entscheidung über die Höhe des von diesem zu zahlenden Hauptmietzinses ist für den Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den früheren Mieter nicht präjudiziell.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022935
Dokumentnummer
JJR_19940923_OGH0002_0050OB00067_9400000_001