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Rechtssatz RS0022965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022965

Geschäftszahl

2Ob522/82

Entscheidungsdatum

25.10.1983

Rechtssatz

1.) Die Interessen des Eigentümers sind im Strafverfahren auf Grund der vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Interessenabwägung - neben der durch Paragraph 92, Absatz 3, UrhG zugestandenen Einflußnahme auf das Strafverfahren - lediglich im Rahmen des Paragraph 82, Absatz 3, UrhG zu berücksichtigen, nicht aber auch nach Paragraph 82, Absatz 4 und 5 leg cit.

2.) Die vom Privatankläger beanspruchte Vernichtung der Eingriffsgegenstände beruht auf einem ihm zur Wahrung seiner urheberrechtlichen Interessen von Gesetzgeber ausdrücklich zugestandenen Recht, durch welches der grundsätzliche Schutz des Eigentums als eines absoluten Rechtes - wie es ebenso aber auch das Urheberrecht ist - durchbrochen wird. Demgemäß kann somit weder von einer Rechtswidrigkeit, noch davon die Rede sein, daß der Eigentümer ein ihm zustehendes Recht mißbräuchlich, weil in bloßer Schädigungsabsicht ohne Wahrung berechtigter Eigeninteressen, ausgeübt habe.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 522/82
    Entscheidungstext OGH 25.10.1983 2 Ob 522/82
    Veröff: RdW 1984,44 = ÖBl 1984,53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022965

Dokumentnummer

JJR_19831025_OGH0002_0020OB00522_8200000_001