Rechtssatz RS0022969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022969
Geschäftszahl
2Ob397/68; 2Ob513/76
Entscheidungsdatum
08.04.1976
Rechtssatz
Ein Farbwarenhändler, der ein gesundheitsschädliches Anstreichmittel jemanden verkauft, der erkennbar ein Laie auf dem Gebiet der Anstreichmittel ist, ohne ihn entsprechend zu warnen, haftet dem Vertragspartner und auch dem bei der Verwendung des Mittels geschädigten Dritten; diesen trifft jedoch ein Mitverschulden, wenn er trotz Erkennbarkeit der schädlichen Wirkung des Mittels die Arbeiten damit fortsetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0022969
Dokumentnummer
JJR_19690424_OGH0002_0020OB00397_6800000_001