Rechtssatz RS0022987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022987
Entscheidungsdatum
23.03.2000
Rechtssatz
Das Ärztepersonal und Pflegepersonal eines Krankenhauses darf sich nicht damit beruhigen, es werde sich ein Patient der die durch einen Glaukomanfall bedingten Beschwerden an sich beobachtet, schon selbst melden. Es ist vielmehr ein Gebot ärztlicher Vorsicht, den Patienten anzuweisen, sich auf die für einen Glaukomanfall typischen Beschwerden, die vermutlich in einer Steigerung des Augendrucks bestehen, selbst zu beobachten und das Auftreten solcher Beschwerden sofort bekanntzugeben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 673/56
Entscheidungstext OGH 19.12.1956 2 Ob 673/56
Veröff: EvBl 1957/132 S 184 = SZ 29/84
- 10 Ob 24/00b
Entscheidungstext OGH 23.03.2000 10 Ob 24/00b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0022987
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19561219_OGH0002_0020OB00673_5600000_001