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Rechtssatz RS0022987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022987

Geschäftszahl

2Ob673/56; 10Ob24/00b

Entscheidungsdatum

23.03.2000

Rechtssatz

Das Ärztepersonal und Pflegepersonal eines Krankenhauses darf sich nicht damit beruhigen, es werde sich ein Patient der die durch einen Glaukomanfall bedingten Beschwerden an sich beobachtet, schon selbst melden. Es ist vielmehr ein Gebot ärztlicher Vorsicht, den Patienten anzuweisen, sich auf die für einen Glaukomanfall typischen Beschwerden, die vermutlich in einer Steigerung des Augendrucks bestehen, selbst zu beobachten und das Auftreten solcher Beschwerden sofort bekanntzugeben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 673/56
    Entscheidungstext OGH 19.12.1956 2 Ob 673/56
    Veröff: EvBl 1957/132 S 184 = SZ 29/84
  • 10 Ob 24/00b
    Entscheidungstext OGH 23.03.2000 10 Ob 24/00b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0022987

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Dokumentnummer

JJR_19561219_OGH0002_0020OB00673_5600000_001