Rechtssatz RS0023002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023002
Entscheidungsdatum
12.03.2008
Rechtssatz
Die Übernahme des Risikos aus Verträgen, die vom Vertragspartner mit Dritten abgeschlossen und die wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Erstschädigers gelöst wurden, kann nicht als vom Schutzzweck jedes Vertrages umfaßt angesehen werden. Wer jedoch in Kenntnis des drohenden Schadens eine Zuhaltung des Vertrages ablehnt, hat für die durch Beendigung der Geschäftsbeziehungen des Vertragspartners entstandenen Folgeschäden zu haften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023002
Dokumentnummer
JJR_19920115_OGH0002_0020OB00575_9100000_001