Rechtssatz RS0023024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023024
Entscheidungsdatum
31.01.1985
Rechtssatz
Betreibt jemand im Rahmen einer allgemein zugänglichen fast ausschließlich von Jugendlichen besuchten Saalveranstaltung den gewerblichen Getränkeausschank, so muß ihm aus dem Titel der Deliktshaftung eine für ihn vorhersehbare und durch zumutbare Gegenmaßnahmen zumindest im weiten Ausmaß herabsetzbare konkrete Gefährdung aller Veranstaltungsbesucher durch die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche und alkoholisierte Personen in Flaschen und Gläsern angelastet werden. - Verletzung eines Veranstaltungsbesuchers durch Flaschenwurf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0023024
Dokumentnummer
JJR_19850131_OGH0002_0060OB00507_8500000_001