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Rechtssatz RS0023024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023024

Geschäftszahl

6Ob507/85

Entscheidungsdatum

31.01.1985

Rechtssatz

Betreibt jemand im Rahmen einer allgemein zugänglichen fast ausschließlich von Jugendlichen besuchten Saalveranstaltung den gewerblichen Getränkeausschank, so muß ihm aus dem Titel der Deliktshaftung eine für ihn vorhersehbare und durch zumutbare Gegenmaßnahmen zumindest im weiten Ausmaß herabsetzbare konkrete Gefährdung aller Veranstaltungsbesucher durch die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche und alkoholisierte Personen in Flaschen und Gläsern angelastet werden. - Verletzung eines Veranstaltungsbesuchers durch Flaschenwurf.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 507/85
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 6 Ob 507/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0023024

Dokumentnummer

JJR_19850131_OGH0002_0060OB00507_8500000_001