Rechtssatz RS0023041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023041
Entscheidungsdatum
27.11.1969
Rechtssatz
Zur Begründung einer Schadenersatzpflicht wegen Vertragsverletzung genügt die Feststellung der Widerrechtlichkeit eines Verhaltens nicht. Es ist auch erforderlich, daß die widerrechtliche Handlung (Unterlassung) kausal für den Schaden ist (Die bloße Verletzung der Vertragspflicht des Automieters, den Vermieter bei Eintritt eines Unfalles unverzüglich zu verständigen, macht den Automieter noch nicht für die Reparaturkosten und den Verdienstentgang des Vermieters während der Stehzeit haftbar. Hiezu wäre erforderlich, daß dem Vermieter dieser Schaden bei Einhaltung der Vertragspflicht durch den Automieter nicht entstanden wäre).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0023041
Dokumentnummer
JJR_19691127_OGH0002_0010OB00210_6900000_001