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Rechtssatz RS0023045

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023045

Geschäftszahl

5Ob659/83

Entscheidungsdatum

27.09.1983

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich Sache des Bauführers, zu entscheiden , welche Maßnahmen zur Hintanhaltung der Gefährdung fremder Rechtsgüter zu treffen sind. In Betracht käme ua die Erwirkung eines behördlichen Halteverbots. Die Tatsache, daß die Behörde ein solches nicht von sich aus erlassen hat, vermag den Bauführer nicht zu entlasten. Insbesonders genügt es auch nicht, Personen, die ihre Fahrzeuge nach den Bestimmungen der StVO erlaubtermaßen - abstellen, aufzufordern, diese Fahrzeuge aus der Gefahrenzone wegzubringen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 659/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 659/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023045

Dokumentnummer

JJR_19830927_OGH0002_0050OB00659_8300000_002