Rechtssatz RS0023045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023045
Entscheidungsdatum
27.09.1983
Rechtssatz
Es ist grundsätzlich Sache des Bauführers, zu entscheiden , welche Maßnahmen zur Hintanhaltung der Gefährdung fremder Rechtsgüter zu treffen sind. In Betracht käme ua die Erwirkung eines behördlichen Halteverbots. Die Tatsache, daß die Behörde ein solches nicht von sich aus erlassen hat, vermag den Bauführer nicht zu entlasten. Insbesonders genügt es auch nicht, Personen, die ihre Fahrzeuge nach den Bestimmungen der StVO erlaubtermaßen - abstellen, aufzufordern, diese Fahrzeuge aus der Gefahrenzone wegzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023045
Dokumentnummer
JJR_19830927_OGH0002_0050OB00659_8300000_002