Rechtssatz RS0023061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023061
Entscheidungsdatum
11.12.1969
Rechtssatz
Wenn der Verletzte nach dem Unfall unabhängig von seinen Folgen arbeitsunfähig wird, gebührt ihm kein Verdienstentgangsersatz; lassen sich die Folgen eines weiteren Unfalles von den Folgen des ersten trennen, verantwortet der erste Schädiger nur die Folgen des ersten Unfalles.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0023061
Dokumentnummer
JJR_19691211_OGH0002_0020OB00299_6900000_001