Rechtssatz RS0023075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023075
Entscheidungsdatum
26.02.1969
Rechtssatz
Wer eine Liegenschaft zweimal verkauft und hiefür wegen des Verbrechens des Betruges verurteilt wird, haftet dem ersten Käufer der Liegenschaft, der mangels Einverleibung im Grundbuch vom zweiten Käufer erfolgreich auf Räumung der Liegenschaft belangt worden ist, nicht nur für den bezahlten Kaufpreis der Liegenschaft, sondern auch für die Kosten des Räumungsprozeßes, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem vom Strafgericht festgestellten betrügerischen Verhalten des Liegenschaftsverkäufers und diesen Kosten besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0023075
Dokumentnummer
JJR_19690226_OGH0002_0070OB00026_6900000_001