Rechtssatz RS0023112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023112
Geschäftszahl
2Ob638/54; 2Ob94/57; 2Ob19/59
Entscheidungsdatum
04.03.1959
Rechtssatz
Schadenersatz für Unfall durch Nichtbeleuchtung einer Baugrube auf der Straße. Der Bauführer haftet für mangelnde oder mangelhafte Beaufsichtigung der Arbeitskräfte, wenn die Beaufsichtigung der Gehilfen unter Bedachtnahme auf deren berufliche Ausbildung und mit Rücksicht auf die von ihnen zu verrichtende Tätigkeit notwendig und darüber hinaus auch dem Bauführer zumutbar ist. Unverhältnismäßige Aufwendungen für die Überwachung der Arbeiten an einer Baustelle sind nicht zumutbar.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 638/54
Entscheidungstext OGH 14.10.1954 2 Ob 638/54
Veröff: SZ 27/261 = RZ 1955,15
- 2 Ob 94/57
Entscheidungstext OGH 03.07.1957 2 Ob 94/57
- 2 Ob 19/59
Entscheidungstext OGH 04.03.1959 2 Ob 19/59
Ähnlich; Beisatz: Zuschüttung zu Künetten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023112
Dokumentnummer
JJR_19541014_OGH0002_0020OB00638_5400000_001