Rechtssatz RS0023151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023151
Entscheidungsdatum
12.11.1969
Rechtssatz
Wird bei Vertragsabschluß die vorbehaltlose Verpflichtung zu nur durch Gewerbetreibende durchzuführende Arbeiten übernommen, liegt Verschulden vor, wenn zufolge der Schwierigkeit, Gewerbetreibende zu bekommen, solche nicht stellig gemacht werden können und deswegen die Arbeiten unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0023151
Dokumentnummer
JJR_19691112_OGH0002_0060OB00275_6900000_001