Rechtssatz RS0023256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023256
Entscheidungsdatum
04.03.1981
Rechtssatz
Bei der Abwägung der Interessen des für das Haus Verantwortlichen und der Verkehrsteilnehmer darf nicht außer acht gelassen werden, daß nicht nur deren Eigentum, sondern auch deren körperliche Unversehrtheit gefährdet ist. Es muß daher auch eine mit hohen Kosten verbundene Sicherungsmaßnahme als objektiv zumutbar angesehen werden (hier: Schneeräumung - Dachlawine).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023256
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0060OB00780_8000000_001