Rechtssatz RS0023259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023259
Entscheidungsdatum
30.01.1979
Rechtssatz
Mit der Eröffnung des Geschäftsbetriebes (Geldinstitut) muß gerechnet werden, daß die zugänglichen Teile des Hauses auch von Personen, die mit dessen Besonderheiten nicht vertraut sind, benützt würden und daß der Kundenkreis Leute aller Altersstufen, wie auch betagte, unbeholfene und gebrechliche Personen, umfassen werde, sodaß bei den zu gefahrlosen Benützung der geschaffenen Einrichtung zu treffenden Maßnahmen die Verpflichtung bestand, auf diese Umstände Bedacht zu nehmen (Sturz über Kellerstiege).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023259
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0040OB00589_7800000_001