Rechtssatz RS0023275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023275
Entscheidungsdatum
30.11.1987
Rechtssatz
Eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache ist, daß Angehörige einer Masse von mehreren tausend Menschen eigenen psychologischen Gesetzen unterliegen, insbesondere daß dabei Hemmungen und Rücksichtnahmen, wie sie für den einzelnen selbstverständlich wären, bisweilen nahezu ausgeschaltet werden; es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß jede Massenveranstaltung an sich schon eine Gefahrenquelle bildet; der Veranlasser einer Massenveranstaltung muß daher geeignete Maßnahmen zum Schutz auch des Vermögens Dritter treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023275
Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_0040OB00609_8700000_001