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Rechtssatz RS0023275

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023275

Geschäftszahl

4Ob609/87

Entscheidungsdatum

30.11.1987

Rechtssatz

Eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache ist, daß Angehörige einer Masse von mehreren tausend Menschen eigenen psychologischen Gesetzen unterliegen, insbesondere daß dabei Hemmungen und Rücksichtnahmen, wie sie für den einzelnen selbstverständlich wären, bisweilen nahezu ausgeschaltet werden; es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß jede Massenveranstaltung an sich schon eine Gefahrenquelle bildet; der Veranlasser einer Massenveranstaltung muß daher geeignete Maßnahmen zum Schutz auch des Vermögens Dritter treffen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 609/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 609/87
    Veröff: JBl 1988,318 = SZ 60/256

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023275

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_0040OB00609_8700000_001