Rechtssatz RS0023295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023295
Entscheidungsdatum
17.05.1984
Rechtssatz
Eine Betrauung mit der Durchführung einer Verkehrssicherungspflicht, die im Versperrthalten der gegenständlichen Tür gelegen war, um die Benützung der dahinterliegenden Räume durch Personen zu verhindern, die mit den Gefahren eines solchen Ortes nicht vertraut sind, ist zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0023295
Dokumentnummer
JJR_19840517_OGH0002_0060OB00546_8300000_003