Rechtssatz RS0023306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023306
Entscheidungsdatum
01.12.1971
Rechtssatz
Für die Haftung des Hauseigentümers bei Beschädigung eines parkenden Autos durch eine Dachlawine ist es nicht von Belang, daß allenfalls der Platz, auf dem der Autobesitzer geparkt hat, als öffentliches Gut anzusehen ist. Denn selbst für den Fall, als ein vorüberfahrendes Kraftfahrzeug durch herabfallenden Schnee und Eis beschädigt wird, haftet der Eigentümer der Liegenschaft, wenn er keine entsprechenden ihm zumutbaren Schutzvorkehrungen getroffen hat (ZVR 1964/60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023306
Dokumentnummer
JJR_19711201_OGH0002_0050OB00306_7100000_001