Rechtssatz RS0023310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023310
Geschäftszahl
7Ob49/73; 10Ob22/06t
Entscheidungsdatum
25.04.2006
Rechtssatz
Bei dem derzeitigen Mangel an fachgewerblichen Arbeitskräften, vornehmlich an solchen des Baugewerbes, stehen zu einer nicht dringend erscheinenden Leute zur Verfügung, weshalb, wer für die Beseitigung eines derartigen Schadens zu sorgen hat, oft nicht mehr tun kann, als den Auftrag zur Reparatur zu erteilen und in der Folge dessen Erfüllung zu betreiben. Wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen nicht etwas anderes ergibt, ist daher ein zwar ausbesserungsbedürftiger, aber nicht eben gefahrdrohender Zustand etwa einer baulichen Anlage auch bei längerer Dauer nicht ohne weiteres als Folge einer Nachlässigkeit und damit eines Verschuldens zu beurteilen. Nicht einmal eine Rechtswidrigkeit ist darin zu erblicken, sofern die verantwortliche Person nichts verabsäumte, was ihr zu unternehmen zumutbar war (Hier Unebenheit von Bodenplatten auf einem Weg in einer Wohnhausanlage infolge Setzungen; Sturz eines Fußgängers. § 1319 ABGB auch nicht analog anwendbar).Bei dem derzeitigen Mangel an fachgewerblichen Arbeitskräften, vornehmlich an solchen des Baugewerbes, stehen zu einer nicht dringend erscheinenden Leute zur Verfügung, weshalb, wer für die Beseitigung eines derartigen Schadens zu sorgen hat, oft nicht mehr tun kann, als den Auftrag zur Reparatur zu erteilen und in der Folge dessen Erfüllung zu betreiben. Wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen nicht etwas anderes ergibt, ist daher ein zwar ausbesserungsbedürftiger, aber nicht eben gefahrdrohender Zustand etwa einer baulichen Anlage auch bei längerer Dauer nicht ohne weiteres als Folge einer Nachlässigkeit und damit eines Verschuldens zu beurteilen. Nicht einmal eine Rechtswidrigkeit ist darin zu erblicken, sofern die verantwortliche Person nichts verabsäumte, was ihr zu unternehmen zumutbar war (Hier Unebenheit von Bodenplatten auf einem Weg in einer Wohnhausanlage infolge Setzungen; Sturz eines Fußgängers. Paragraph 1319, ABGB auch nicht analog anwendbar).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 49/73
Entscheidungstext OGH 11.04.1973 7 Ob 49/73
Veröff: ImmZ 1973,203
- 10 Ob 22/06t
Entscheidungstext OGH 25.04.2006 10 Ob 22/06t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausbesserungsbedürftiger Zustand eines Weges, durch ein „Auffrieren der Waschbetonplatten im Winter" im Bereich der Unfallstelle entstandener Niveauunterschied von etwa 1,8 cm. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023310
Dokumentnummer
JJR_19730411_OGH0002_0070OB00049_7300000_001