Rechtssatz RS0023318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023318
Geschäftszahl
5Ob657/81; 3Ob530/86; 8Ob96/03f; 8Ob97/03b
Entscheidungsdatum
18.09.2003
Rechtssatz
Geben die Gesellschafter einer OHG - nicht etwa nur vorübergehend - den Betrieb ihres Handelsgewerbes auf, so wird die Gesellschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dabei ist es ohne Belang, ob die Aufgabe des Geschäftsbetriebes auf Grund einer freien Entschließung oder unabhängig vom Willen der Gesellschafter eingetreten ist. Für die Anwendung des § 5 HGB ist der Betrieb eines Gewerbes durch den Scheinkaufmann erforderlich; das Vorliegen eines Unternehmens genügt insoweit nicht. Die entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 142 HGB auf die bürgerlich - rechtliche Gesellschaft ist zulässig.Geben die Gesellschafter einer OHG - nicht etwa nur vorübergehend - den Betrieb ihres Handelsgewerbes auf, so wird die Gesellschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dabei ist es ohne Belang, ob die Aufgabe des Geschäftsbetriebes auf Grund einer freien Entschließung oder unabhängig vom Willen der Gesellschafter eingetreten ist. Für die Anwendung des Paragraph 5, HGB ist der Betrieb eines Gewerbes durch den Scheinkaufmann erforderlich; das Vorliegen eines Unternehmens genügt insoweit nicht. Die entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des Paragraph 142, HGB auf die bürgerlich - rechtliche Gesellschaft ist zulässig.
BGH vom 19.05.1960, II ZR 72/59; Veröff: Jur Rundschau 1960,378BGH vom 19.05.1960, römisch zwei ZR 72/59; Veröff: Jur Rundschau 1960,378
Entscheidungstexte
- 5 Ob 657/81
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 5 Ob 657/81
nur: Geben die Gesellschafter einer OHG - nicht etwa nur vorübergehend - den Betrieb ihres Handelsgewerbes auf, so wird die Gesellschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T1) Beisatz: Unternehmensverpachtung (T2) Veröff: MietSlg 34252(20) = JBl 1984,612 = NZ 1984,218
- 3 Ob 530/86
Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 530/86
Auch; Beisatz: Diese Änderung der Rechtsform der Gesellschaft ist kein Auflösungsgrund. (T3) Veröff: NZ 1986,233 = GesRZ 1987,210
- 8 Ob 96/03f
Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 Ob 96/03f
Vgl auch; Beisatz: Bei Rechtsformwechsel von Minderhandelsgewerbe zu Vollhandelsgewerbe gemäß §1 HGB wird aus einer bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Weiteres eine Offene Handelsgesellschaft. Umgekehrt wird bei Verlust der Merkmale des Vollhandelsgewerbes aus der nicht im Firmenbuch eingetragenen OHG eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T4)
- 8 Ob 97/03b
Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 97/03b
Vgl auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0023318
Dokumentnummer
JJR_19820615_OGH0002_0050OB00657_8100000_001