Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zwar zulässig, weil auch im Fall des Begehrens auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Forderung der Streitgegenstand durch die Forderungshöhe bestimmt wird (RIS-Justiz RS0042447), es kommt ihm jedoch keine Berechtigung zu.
Gemäß § 1175 ABGB wird durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet. Einer derartigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist der Betrieb eines Vollhandelsgewerbes verschlossen, sie kommt nur zum Betrieb eines Minderhandelsgewerbes in Betracht, also auch für Grundhandelsgewerbe, die nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordern (Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss5, 53; Grillberger in Rummel ABGB3 § 1175 Rz 2; Jabornegg/Resch in Schwimann ABGB2 § 1175 Rz 2a). Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine juristische Person ist. Zurechnungssubjekte von Rechten und Pflichten sind daher nur die Gesellschafter (Jabornegg/Resch aaO Rz 20 mwH). Das Vermögen der Gesellschaft steht im Miteigentum der Gesellschafter nach ideellen Anteilen (§ 1183 ABGB). Gemäß § 1203 ABGB haften die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen, und zwar solidarisch, wenn ein Handelsgeschäft vorliegt (Grillberger aaO §§ 1202, 1203 Rz 5; Jabornegg/Resch aaO § 1203 Rz 6 je mwH).Gemäß Paragraph 1175, ABGB wird durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet. Einer derartigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist der Betrieb eines Vollhandelsgewerbes verschlossen, sie kommt nur zum Betrieb eines Minderhandelsgewerbes in Betracht, also auch für Grundhandelsgewerbe, die nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordern (Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss5, 53; Grillberger in Rummel ABGB3 Paragraph 1175, Rz 2; Jabornegg/Resch in Schwimann ABGB2 Paragraph 1175, Rz 2a). Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine juristische Person ist. Zurechnungssubjekte von Rechten und Pflichten sind daher nur die Gesellschafter (Jabornegg/Resch aaO Rz 20 mwH). Das Vermögen der Gesellschaft steht im Miteigentum der Gesellschafter nach ideellen Anteilen (Paragraph 1183, ABGB). Gemäß Paragraph 1203, ABGB haften die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen, und zwar solidarisch, wenn ein Handelsgeschäft vorliegt (Grillberger aaO Paragraphen 1202, 1203, Rz 5; Jabornegg/Resch aaO Paragraph 1203, Rz 6 je mwH).
Demgegenüber liegt der OHG als Personengesellschaft des Handelsrechts das Gesamthandprinzip zugrunde; sie kann gemäß § 124 HGB am Rechtsverkehr teilnehmen und Träger von Rechten und Pflichten sein. Ihr Vermögen steht der Gesellschaft zu. Gemäß § 128 HGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Entgegenstehende Vereinbarungen sind Dritten gegenüber unwirksam.Demgegenüber liegt der OHG als Personengesellschaft des Handelsrechts das Gesamthandprinzip zugrunde; sie kann gemäß Paragraph 124, HGB am Rechtsverkehr teilnehmen und Träger von Rechten und Pflichten sein. Ihr Vermögen steht der Gesellschaft zu. Gemäß Paragraph 128, HGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Entgegenstehende Vereinbarungen sind Dritten gegenüber unwirksam.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Abschluss des Gesellschaftsvertrages einer OHG auch schlüssig erfolgen. Es ist herrschende Auffassung, dass eine Offene Handelsgesellschaft auch ohne den rechtsgeschäftlichen Willen der Gesellschafter, eine OHG gründen zu wollen, entsteht, sofern nur die Voraussetzungen einer solchen vorliegen. Nicht alle durch ein rechtsgeschäftliches Verhalten ausgelösten Rechtsfolgen müssen von den Parteien tatsächlich auch gewollt sein. Liegen die Voraussetzungen einer Offenen Handelsgesellschaft vor, kommt es auch ohne den Willen der Beteiligten zur Entstehung einer OHG. Dies folgt unter anderem aus dem numerus clausus im Gesellschaftsrecht und der Einrichtung der Offenen Handelsgesellschaft als gesetzlicher Auffangtatbestand. Der Privatautonomie sind im Gesellschaftsrecht Grenzen gesetzt. Durch Parteienvereinbarungen können keine neuen Gesellschaftsformen geschaffen werden (JBl 1986, 591; 5 Ob 7/99m).
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Gegebenheiten entwickelten Lehre (Kastner, ÖJZ 1951, 30 ff; Kastner/Doralt/Nowotny aaO 54 f; Grillberger aaO § 1175 Rz 39; Jabornegg/Resch aaO § 1175 Rz 33) und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0023318; JBl 1986, 591; ecolex 1991, 696; 3 Ob 167/02h) die Figur des identitätswahrenden Rechtsformwechsels, wonach die Veränderung des Geschäftsvolumens einen automatischen Wechsel der Rechtsform unabhängig vom Willen der Gesellschafter auslöse, ohne dass ein Auflösungsgrund vorläge, es somit zu einem fließenden Übergang ohne besonderen Übertragungsakt komme. Bei Rechtsformwechsel von Minderhandelsgewerbe zu Vollhandelsgewerbe gemäß § 1 HGB werde aus einer bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Weiteres eine Offene Handelsgesellschaft. Umgekehrt werde bei Verlust der Merkmale des Vollhandelsgewerbes aus der nicht im Firmenbuch eingetragenen OHG eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es ändere sich somit zwar die Rechtsform, nicht aber das im Gesamthandeigentum der Gesellschafter stehende Gesellschaftsvermögen.Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Gegebenheiten entwickelten Lehre (Kastner, ÖJZ 1951, 30 ff; Kastner/Doralt/Nowotny aaO 54 f; Grillberger aaO Paragraph 1175, Rz 39; Jabornegg/Resch aaO Paragraph 1175, Rz 33) und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0023318; JBl 1986, 591; ecolex 1991, 696; 3 Ob 167/02h) die Figur des identitätswahrenden Rechtsformwechsels, wonach die Veränderung des Geschäftsvolumens einen automatischen Wechsel der Rechtsform unabhängig vom Willen der Gesellschafter auslöse, ohne dass ein Auflösungsgrund vorläge, es somit zu einem fließenden Übergang ohne besonderen Übertragungsakt komme. Bei Rechtsformwechsel von Minderhandelsgewerbe zu Vollhandelsgewerbe gemäß Paragraph eins, HGB werde aus einer bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Weiteres eine Offene Handelsgesellschaft. Umgekehrt werde bei Verlust der Merkmale des Vollhandelsgewerbes aus der nicht im Firmenbuch eingetragenen OHG eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es ändere sich somit zwar die Rechtsform, nicht aber das im Gesamthandeigentum der Gesellschafter stehende Gesellschaftsvermögen.
An dieser Rechtsprechung und Lehre übt Grünwald ("Rechtsfolgen des Erwerbs bzw Verlusts der Vollkaufmannseigenschaft bei Personengesellschaften", GesRZ 1993, 132 und 225) Kritik. Schon die gravierenden strukturellen Unterschiede zwischen GesbR und OHG stünden der Annahme einer identitätswahrenden Umwandlung zwischen diesen beiden Gesellschaftsformen entgegen. Der Wechsel zwischen den sich aus der Gesamthand ergebenden Beschränkungen und der bloß obligatorischen Bindung des Vermögens habe zudem tiefgreifende Auswirkungen auf Gesellschafter und Dritte. Zudem bedürfe es jeweils der Einhaltung der sachenrechtlich vorgesehenen Übertragungsakte. Bei Verlust der Vollkaufmannseigenschaft bleibe die Gesellschaft als sogenannte "fehlerhafte Gesellschaft" bestehen und könne von den Gesellschaftern oder durch das Gericht von Amts wegen aufgelöst werden. Die Gesellschaft sei im Rahmen eines Liquidationsverfahrens abzuwickeln, die Übertragung der Rechte und Pflichten auf eine etwaige Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe sich nach den Regeln der Einzelrechtsnachfolge zu richten. Der Erwerb der Vollkaufmannseigenschaft führe zwar zum Entstehen einer Personenhandelsgesellschaft, doch sei diese nicht ident mit der ursprünglichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese werde vielmehr durch die Ausweitung des Geschäftsvolumens aufgelöst, die ihr zugeordneten Rechte und Pflichten werden von den auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden schuldrechtlichen Bindungen befreit. Für die Begründung von gesamthänderisch gebundenem Vermögen, aber auch für die Übertragung der gesellschaftlichen Verpflichtungen auf die Personenhandelsgesellschaft sei die Einhaltung der sachenrechtlichen Modalitäten erforderlich.
Diesen rechtlichen Überlegungen, die, wollte man dem Gedanken des selbständigen Entstehens der OHG und der Auflösung der GesbR folgen, wegen der fortdauernden Haftung der Gesellschafter der GesbR (Jabornegg/Resch aaO § 1203 Rz 9) tatsächlich dem Standpunkt der Antragsgegnerin zum Erfolg verhelfen könnten, kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie Koppensteiner in Straube HGB3 § 131 Rz 8 darlegt, sind von der Auflösung der Gesellschaft nach heute herrschender Meinung Fälle zu unterscheiden, in denen - bei fortbestehender Gesellschaft - eines der Merkmale einer OHG entfällt. Ausschlaggebend für diese Ansicht sei, dass die als Folge der Auflösung vorgesehene Liquidation hier nicht passe. Hiezu kommt, dass unbeschadet der Frage der abschließenden Regelung der Auflösungsgründe im § 131 HGB (Koppensteiner aaO Rz 5) jedenfalls das bloße Absinken des Geschäftsvolumens in Gewicht und Bedeutung den dort genannten Auflösungsgründen nicht gleichgestellt werden kann. Der in der bereits dargestellten Rechtsprechung (insbesondere ecolex 1991, 696) beschriebene fließende Übergang des in der Gesellschaft gebundenen Gesamthandvermögens zum obligatorisch gebundenen Miteigentum der Gesellschafter könnte dogmatisch noch am ehesten § 142 Abs 1 HGB zugeordnet werden, wie dies der BGH als zulässig angesehen hat (vgl RIS-Justiz RS0023318).Diesen rechtlichen Überlegungen, die, wollte man dem Gedanken des selbständigen Entstehens der OHG und der Auflösung der GesbR folgen, wegen der fortdauernden Haftung der Gesellschafter der GesbR (Jabornegg/Resch aaO Paragraph 1203, Rz 9) tatsächlich dem Standpunkt der Antragsgegnerin zum Erfolg verhelfen könnten, kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie Koppensteiner in Straube HGB3 Paragraph 131, Rz 8 darlegt, sind von der Auflösung der Gesellschaft nach heute herrschender Meinung Fälle zu unterscheiden, in denen - bei fortbestehender Gesellschaft - eines der Merkmale einer OHG entfällt. Ausschlaggebend für diese Ansicht sei, dass die als Folge der Auflösung vorgesehene Liquidation hier nicht passe. Hiezu kommt, dass unbeschadet der Frage der abschließenden Regelung der Auflösungsgründe im Paragraph 131, HGB (Koppensteiner aaO Rz 5) jedenfalls das bloße Absinken des Geschäftsvolumens in Gewicht und Bedeutung den dort genannten Auflösungsgründen nicht gleichgestellt werden kann. Der in der bereits dargestellten Rechtsprechung (insbesondere ecolex 1991, 696) beschriebene fließende Übergang des in der Gesellschaft gebundenen Gesamthandvermögens zum obligatorisch gebundenen Miteigentum der Gesellschafter könnte dogmatisch noch am ehesten Paragraph 142, Absatz eins, HGB zugeordnet werden, wie dies der BGH als zulässig angesehen hat vergleiche RIS-Justiz RS0023318).
Die hier allein interessierende Frage des identitätswahrenden Wechsels von einer GesbR zu einer OHG im Falle der Entwicklung zum vollkaufmännischen Gewerbe wird von U. Torggler/H. Torggler in Straube HGB3 § 105 Rz 11 kritisch und als noch keineswegs abschließend geklärt gesehen, doch erscheint auch hier die Übertragung der Rechte und Pflichten der GesbR im Wege der Einzelrechtsnachfolge nicht sinnvoll, werden doch die Gläubiger durch das Hinzukommen eines weiteren Haftungssubjekts, zumindest solange das Unternehmen solvent ist, eher besser- als schlechtergestellt. Hiezu kommt, dass durch die hier erfolgte Eintragung der OHG in das Firmenbuch die Publizität ausreichend gewahrt wurde. In Anbetracht der einheitlich und lang bestehenden Lehre und Rechtsprechung zum identitätswahrenden Rechtsformwechsel ist davon auszugehen, dass gerade einer Bank die Möglichkeit bewusst sein muss, ihr Kreditnehmer könne sich von einer GesbR in eine OHG wandeln. Es ist ihr dann aber auch zuzusinnen, die Entwicklung des Unternehmens zu beobachten und nach Eintragung der OHG im Firmenbuch etwa durch Einforderung von Bürgschaften der Gesellschafter (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0032112; RS0052163; RS0112372) auf befürchtete Nachteile in einem allfälligen Insolvenzverfahren entsprechend zu reagieren. Was den Erwerb von Gesamthandeigentum betrifft, verweisen U. Torggler/H. Torggler aaO durchaus zutreffend auf Art Nr 9 Abs 1 EVHGB, wonach die Einlagen der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter werden.Die hier allein interessierende Frage des identitätswahrenden Wechsels von einer GesbR zu einer OHG im Falle der Entwicklung zum vollkaufmännischen Gewerbe wird von U. Torggler/H. Torggler in Straube HGB3 Paragraph 105, Rz 11 kritisch und als noch keineswegs abschließend geklärt gesehen, doch erscheint auch hier die Übertragung der Rechte und Pflichten der GesbR im Wege der Einzelrechtsnachfolge nicht sinnvoll, werden doch die Gläubiger durch das Hinzukommen eines weiteren Haftungssubjekts, zumindest solange das Unternehmen solvent ist, eher besser- als schlechtergestellt. Hiezu kommt, dass durch die hier erfolgte Eintragung der OHG in das Firmenbuch die Publizität ausreichend gewahrt wurde. In Anbetracht der einheitlich und lang bestehenden Lehre und Rechtsprechung zum identitätswahrenden Rechtsformwechsel ist davon auszugehen, dass gerade einer Bank die Möglichkeit bewusst sein muss, ihr Kreditnehmer könne sich von einer GesbR in eine OHG wandeln. Es ist ihr dann aber auch zuzusinnen, die Entwicklung des Unternehmens zu beobachten und nach Eintragung der OHG im Firmenbuch etwa durch Einforderung von Bürgschaften der Gesellschafter (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0032112; RS0052163; RS0112372) auf befürchtete Nachteile in einem allfälligen Insolvenzverfahren entsprechend zu reagieren. Was den Erwerb von Gesamthandeigentum betrifft, verweisen U. Torggler/H. Torggler aaO durchaus zutreffend auf Art Nr 9 Absatz eins, EVHGB, wonach die Einlagen der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter werden.
Da somit kein Anlass besteht, von bisheriger Lehre und Rechtsprechung abzugehen, hat es dabei zu verbleiben, dass der Antragsteller durch den bereits mehrfach beschriebenen Rechtsformwechsel zum Gesellschafter einer OHG wurde. Da diese - wie dargestellt - in die Rechte und Pflichten der GesbR eingetreten ist und in Anbetracht der Unternehmensbezogenheit des Kredits von einer von der GesbR losgelösten privaten Haftungsübernahme keine Rede sein kann, kommt ihm das Haftungsprivileg des § 164 Abs 2 KO zugute. Danach wird die Haftung des Gesellschafters der Offenen Handelsgesellschaft abweichend von sonstigen Mitschuldnern der Gesellschaftsschuld (§ 18 AO) durch Erfüllung des Zwangsausgleichs der Gesellschaft überhaupt aufgehoben. Wird die Forderung des Gesellschaftsgläubigers durch rechtzeitige Erfüllung der Ausgleichsverbindlichkeit der Gesellschaft getilgt, bleibt ihm keine Möglichkeit, auf § 128 HGB zurückzugreifen und für seinen Forderungsausfall den Gesellschafter heranzuziehen. Diese Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleichs kommen auch dem Gesellschafter zustatten, über dessen Privatvermögen gleichzeitig ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Nach § 165 Abs 2 KO werden bei gleichzeitiger Anhängigkeit des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen und des Konkurses oder Ausgleiches über das Privatvermögen des persönlich haftenden Gesellschafters durch den Gesellschafterausgleich die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nur insoweit getroffen, als sie in diesem Konkurs nach § 57 KO oder in diesem Ausgleichsverfahren nach § 27 AO überhaupt zu berücksichtigen sind. Gemäß § 27 AO sind Gläubiger einer Handelsgesellschaft im Ausgleichsverfahren gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird, wobei auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter aufgrund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, Bedacht zu nehmen ist. Es kann daher bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft und des Gesellschafters in Letzterem dann, wenn im Gesellschaftskonkurs ein Zwangsausgleich abgeschlossen und bestätigt wurde, nur der Ausgleichsausfall verfolgt werden, also jener Betrag, den die Gesellschaft nach den Bedingungen ihres Ausgleichs zu zahlen hatte, jedoch nicht bezahlte (SZ 54/139; 3 Ob 167/02h).Da somit kein Anlass besteht, von bisheriger Lehre und Rechtsprechung abzugehen, hat es dabei zu verbleiben, dass der Antragsteller durch den bereits mehrfach beschriebenen Rechtsformwechsel zum Gesellschafter einer OHG wurde. Da diese - wie dargestellt - in die Rechte und Pflichten der GesbR eingetreten ist und in Anbetracht der Unternehmensbezogenheit des Kredits von einer von der GesbR losgelösten privaten Haftungsübernahme keine Rede sein kann, kommt ihm das Haftungsprivileg des Paragraph 164, Absatz 2, KO zugute. Danach wird die Haftung des Gesellschafters der Offenen Handelsgesellschaft abweichend von sonstigen Mitschuldnern der Gesellschaftsschuld (Paragraph 18, AO) durch Erfüllung des Zwangsausgleichs der Gesellschaft überhaupt aufgehoben. Wird die Forderung des Gesellschaftsgläubigers durch rechtzeitige Erfüllung der Ausgleichsverbindlichkeit der Gesellschaft getilgt, bleibt ihm keine Möglichkeit, auf Paragraph 128, HGB zurückzugreifen und für seinen Forderungsausfall den Gesellschafter heranzuziehen. Diese Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleichs kommen auch dem Gesellschafter zustatten, über dessen Privatvermögen gleichzeitig ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Nach Paragraph 165, Absatz 2, KO werden bei gleichzeitiger Anhängigkeit des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen und des Konkurses oder Ausgleiches über das Privatvermögen des persönlich haftenden Gesellschafters durch den Gesellschafterausgleich die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nur insoweit getroffen, als sie in diesem Konkurs nach Paragraph 57, KO oder in diesem Ausgleichsverfahren nach Paragraph 27, AO überhaupt zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 27, AO sind Gläubiger einer Handelsgesellschaft im Ausgleichsverfahren gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird, wobei auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter aufgrund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, Bedacht zu nehmen ist. Es kann daher bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft und des Gesellschafters in Letzterem dann, wenn im Gesellschaftskonkurs ein Zwangsausgleich abgeschlossen und bestätigt wurde, nur der Ausgleichsausfall verfolgt werden, also jener Betrag, den die Gesellschaft nach den Bedingungen ihres Ausgleichs zu zahlen hatte, jedoch nicht bezahlte (SZ 54/139; 3 Ob 167/02h).
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das insolvenzrechtliche Rechtsmittelverfahren - ausgenommen das Konkurseröffnungsverfahren - einseitig (RIS-Justiz RS0116129; 8 Ob 129/98y). Ob hier in Anbetracht der Besonderheit des Verfahrens ein Bedürfnis und Erfordernis bestehen könnte, dem Rechtsmittelgegner die Möglichkeit der Äußerung einzuräumen, muss nicht abschließend geprüft werden, weil die Rechtsmittelbeantwortung jedenfalls verspätet ist. Gemäß § 176 Abs 1 KO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Gemäß § 171 KO sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm und die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze nur so weit sinngemäß anzuwenden, als in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist. Der Hinweis in der Revisionsrekursbeantwortung auf § 521a ZPO muss versagen, weil keiner der dort genannten Fälle vorliegt und zudem auch diese Gesetzesstelle nunmehr im Fall des § 521a Abs 1 Z 4 ZPO eine bloß 14-tägige Rekursfrist vorsieht. Selbst eine Analogie zu § 402 Abs 1 EO, nach dem in Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden ist, könnte nicht zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels führen, weil nach dem Abs 3 dieser Gesetzesstelle die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung ebenfalls 14 Tage beträgt.Nach ständiger Rechtsprechung ist das insolvenzrechtliche Rechtsmittelverfahren - ausgenommen das Konkurseröffnungsverfahren - einseitig (RIS-Justiz RS0116129; 8 Ob 129/98y). Ob hier in Anbetracht der Besonderheit des Verfahrens ein Bedürfnis und Erfordernis bestehen könnte, dem Rechtsmittelgegner die Möglichkeit der Äußerung einzuräumen, muss nicht abschließend geprüft werden, weil die Rechtsmittelbeantwortung jedenfalls verspätet ist. Gemäß Paragraph 176, Absatz eins, KO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Gemäß Paragraph 171, KO sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm und die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze nur so weit sinngemäß anzuwenden, als in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist. Der Hinweis in der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 521 a, ZPO muss versagen, weil keiner der dort genannten Fälle vorliegt und zudem auch diese Gesetzesstelle nunmehr im Fall des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO eine bloß 14-tägige Rekursfrist vorsieht. Selbst eine Analogie zu Paragraph 402, Absatz eins, EO, nach dem in Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden ist, könnte nicht zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels führen, weil nach dem Absatz 3, dieser Gesetzesstelle die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung ebenfalls 14 Tage beträgt.
Die am letzten Tag einer angenommenen vierwöchigen Frist zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung ist daher als verspätet zurückzuweisen.