Rechtssatz RS0023356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023356
Entscheidungsdatum
23.03.1983
Rechtssatz
Auch der Benützer einer Loipe ist verpflichtet, auf den jeweiligen Zustand der Loipe Bedacht zu nehmen und sich in seiner Laufweise den Gegebenheiten anzupassen. Bei Nichtentsprechen dieser Verpflichtung und zusätzlichen Mißdeuten oder Mißachten der Warnung eines Sportkameraden ist gleichteiliges Verschulden mit dem Loipenhalter gegeben, durch dessen Saumsal und grobe Fahrlässigkeit ein senkrechter Abfall der Loipe in Höhe von achtzig Zentimeter entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023356
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0030OB00693_8200000_001