Rechtssatz RS0023366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023366
Entscheidungsdatum
19.12.1985
Rechtssatz
Der gewissenhafte und sachkundige Betreiber einer Tennishalle darf bei der Beurteilung der Frage, ob durch bestimmte räumliche Verhältnisse eine Gefährdung eines Tennisspielers eintreten kann, eine den örtlichen Gegebenheiten angepaßte Spielweise einkalkulieren, wobei auch von Bedeutung ist, daß der Tennisspieler, der einen Ball erreichen will, in seinem Bewegungsablauf keinesfalls von seinem Gegner, in der Regel aber auch nicht von seinem Mitspieler beim Doppelspiel behindert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0023366
Dokumentnummer
JJR_19851219_OGH0002_0060OB00715_8500000_001