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Rechtssatz RS0023366

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023366

Geschäftszahl

6Ob715/85

Entscheidungsdatum

19.12.1985

Rechtssatz

Der gewissenhafte und sachkundige Betreiber einer Tennishalle darf bei der Beurteilung der Frage, ob durch bestimmte räumliche Verhältnisse eine Gefährdung eines Tennisspielers eintreten kann, eine den örtlichen Gegebenheiten angepaßte Spielweise einkalkulieren, wobei auch von Bedeutung ist, daß der Tennisspieler, der einen Ball erreichen will, in seinem Bewegungsablauf keinesfalls von seinem Gegner, in der Regel aber auch nicht von seinem Mitspieler beim Doppelspiel behindert wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 715/85
    Entscheidungstext OGH 19.12.1985 6 Ob 715/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0023366

Dokumentnummer

JJR_19851219_OGH0002_0060OB00715_8500000_001