Rechtssatz RS0023378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023378
Entscheidungsdatum
25.09.1979
Rechtssatz
Wenn ein Veranstalter jemandem die entgeltliche Benützung einer Schießbude ermöglicht, so haftet der Veranstalter dafür, wenn der Benützer infolge der Mangelhaftigkeit der Schießbude verletzt wird. Der Umstand, daß diese Schießbude von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde, kann ihn keinesfalls entschuldigen, denn er hat bei dem Betrieb der Schießbude eine Tätigkeit entfaltet, deren Ausübung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Schießwesens erfordert, sodaß er für den Besitz der dazu nötigen Kenntnisse gegenüber seinem Vertragspartner in eigenverantwortlicher Weise einzustehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023378
Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0050OB00566_7900000_001