Rechtssatz RS0023389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023389
Geschäftszahl
4Ob107/53; 6Ob65/61; 6Ob197/67; 4Ob505/78
Entscheidungsdatum
07.03.1978
Rechtssatz
Der Eigentümer eines Hauses, der durch Vermietung den Mietparteien einen Verkehr in seinem Hause eröffnet, hat alle Zugänge, die zur ordnungsmäßigen Benützung des Mietobjektes erforderlich sind, in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten. Die Unterlassung der Beseitigung eines gefährlichen Zustandes eines solchen Zuganges (Leiter auf dem Boden) stellt ein Fahrlässigkeitsverschulden dar.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 107/53
Entscheidungstext OGH 15.09.1953 4 Ob 107/53
Veröff: HBZ 1954,2 = JBl 1954,75 = MietSlg 2815
- 6 Ob 65/61
Entscheidungstext OGH 15.03.1961 6 Ob 65/61
nur: Der Eigentümer eines Hauses, der durch Vermietung den Mietparteien einen Verkehr in seinem Hause eröffnet, hat alle Zugänge, die zur ordnungsmäßigen Benützung des Mietobjektes erforderlich sind, in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten. (T1) Beisatz: Unabhängig von seiner Reparaturspflicht nach § 8 MG. (T2) Veröff: MietSlg 8626
- 6 Ob 197/67
Entscheidungstext OGH 21.09.1967 6 Ob 197/67
Auch; nur T1; Beisatz: Dazu gehört erforderlichenfalls auch eine Anhaltestange bei der Stiege. (T3) Veröff: MietSlg 19107(20)
- 4 Ob 505/78
Entscheidungstext OGH 07.03.1978 4 Ob 505/78
Ähnlich; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0023389
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19530915_OGH0002_0040OB00107_5300000_001