Rechtssatz RS0023423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023423
Entscheidungsdatum
22.05.1984
Rechtssatz
Für das fahrlässige Verhalten eines Kellners, der einen im Speisesaal stehenden Kleiderständer mit Mänteln von Gästen in den Vorraum bringt, wobei vorhersehbar ist, daß die dadurch in eine besondere Gefahrenlage gebracht werden, und ein Mantel abhanden kommt, haftet mangels Gegenbeweises, daß der Mantel auch ohne Verbringung an den gefährlichen Aufbewahrungsort abhanden gekommen wäre, der Restaurantbesitzer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0023423
Dokumentnummer
JJR_19840522_OGH0002_0020OB00591_8300000_001