Rechtssatz RS0023426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023426
Geschäftszahl
2Ob211/71; 2Ob185/72
Entscheidungsdatum
06.10.1972
Rechtssatz
Die an sich richtige Reaktion eines Fahrzeuglenkers auf das fehlerhafte Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers begründet in der Regel kein Verschulden, auch wenn sich bei rückblickender Betrachtung herausstellt, daß eine andere Reaktion zweckmäßiger gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023426
Dokumentnummer
JJR_19711028_OGH0002_0020OB00211_7100000_001