Rechtssatz RS0023439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023439
Geschäftszahl
4Ob588/76; 4Ob505/78; 3Ob677/80
Entscheidungsdatum
06.05.1981
Rechtssatz
Der Hauseigentümer hat auch ohne besondere Vorschriften die Folge eines gefährlichen Zustandes seines Hauses, den er als solchen zu erkennen vermochte, zu tragen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 588/76
Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 588/76
- 4 Ob 505/78
Entscheidungstext OGH 07.03.1978 4 Ob 505/78
Beisatz: Gegenüber jedem befugten Benützer bestehende Verkehrssicherungspflicht. (T1)
- 3 Ob 677/80
Entscheidungstext OGH 06.05.1981 3 Ob 677/80
Vgl; Beisatz: Daß das an sich vorhandene Hoflicht eingeschaltet wird oder doch zumindest das Vorhauslicht eingeschaltet bleibt, wenn zur Nachtzeit ein Besucher zu erwarten ist oder das Haus verläßt, wäre eine notwendige und auch zumutbare Maßnahme. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023439
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19770208_OGH0002_0040OB00588_7600000_001