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Rechtssatz RS0023441

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023441

Geschäftszahl

8Ob215/76

Entscheidungsdatum

07.12.1976

Rechtssatz

Bei Autorennen müssen Sicherheitsvorkehrungen insbesondere zum Schutze der Zuschauer in den Kurven der Rennstrecke vorhanden sein, wozu auch die Verhinderung der Ansammlung von Zuschauern gehört, die - gleicherweise wie die während der Fahrpausen zusehenden Rennteilnehmer - durch unkontrollierbares Betreten der Rennbahn nicht nur eine Gefährdung der jeweiligen Rennteilnehmer, sondern durch dadurch ausgelöste Bremsmanöver und Ausweichmanöver des Rennteilnehmers auch eine Gefährdung der Zuschauer herbeiführen können.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 215/76
    Entscheidungstext OGH 07.12.1976 8 Ob 215/76
    Veröff: ZVR 1978/166 S 209 = SZ 49/154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0023441

Dokumentnummer

JJR_19761207_OGH0002_0080OB00215_7600000_001