Rechtssatz RS0023441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023441
Entscheidungsdatum
07.12.1976
Rechtssatz
Bei Autorennen müssen Sicherheitsvorkehrungen insbesondere zum Schutze der Zuschauer in den Kurven der Rennstrecke vorhanden sein, wozu auch die Verhinderung der Ansammlung von Zuschauern gehört, die - gleicherweise wie die während der Fahrpausen zusehenden Rennteilnehmer - durch unkontrollierbares Betreten der Rennbahn nicht nur eine Gefährdung der jeweiligen Rennteilnehmer, sondern durch dadurch ausgelöste Bremsmanöver und Ausweichmanöver des Rennteilnehmers auch eine Gefährdung der Zuschauer herbeiführen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0023441
Dokumentnummer
JJR_19761207_OGH0002_0080OB00215_7600000_001