Rechtssatz RS0023443
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023443
Entscheidungsdatum
06.02.1990
Rechtssatz
Die von der Judikatur unter Hinweis auf Veröffentlichungen entwickelten Grundsätze für die an einen Schifahrer zu stellenden Anforderungen bei Abfahrten haben immer nur die konkreten Umstände der örtlichen Gegebenheiten und der persönlichen Voraussetzungen des Schifahrers zum Gegenstand. Dagegen kann vom Schifahrer nicht verlangt werden, daß er sein Fahrverhalten auf außergewöhnliche Umstände, wie für ihn nicht vorhersehbares Materialverhalten abstellt. Hier: Aufgehen der Skibindung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0023443
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19900206_OGH0002_0050OB00528_8900000_001