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Rechtssatz RS0023444

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023444

Geschäftszahl

7Ob176/71

Entscheidungsdatum

13.10.1971

Rechtssatz

Die Pflicht eines Badeunternehmens, für die gefahrlose Benützung des Bades zu sorgen, darf nicht überspannt werden, vor allem kann nicht verlangt werden, daß jede Neuerung, auch wenn damit eine bequemere und vielleicht gefahrlosere Benützung verbunden sein kann, vom Badeunternehmer eingeführt wird, solange für ihn nicht erkennbar ist, daß die vorhandene Einrichtung eine das übliche Maß übersteigende Gefahr mit sich bringt (hier Unfall auf Einstiegleiter).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 176/71
    Entscheidungstext OGH 13.10.1971 7 Ob 176/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023444

Dokumentnummer

JJR_19711013_OGH0002_0070OB00176_7100000_001