Rechtssatz RS0023444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023444
Entscheidungsdatum
13.10.1971
Rechtssatz
Die Pflicht eines Badeunternehmens, für die gefahrlose Benützung des Bades zu sorgen, darf nicht überspannt werden, vor allem kann nicht verlangt werden, daß jede Neuerung, auch wenn damit eine bequemere und vielleicht gefahrlosere Benützung verbunden sein kann, vom Badeunternehmer eingeführt wird, solange für ihn nicht erkennbar ist, daß die vorhandene Einrichtung eine das übliche Maß übersteigende Gefahr mit sich bringt (hier Unfall auf Einstiegleiter).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023444
Dokumentnummer
JJR_19711013_OGH0002_0070OB00176_7100000_001