Rechtssatz RS0023451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023451
Entscheidungsdatum
27.10.2016
Rechtssatz
Die Teilnehmer an einer motorsportlichen Veranstaltung auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße sind nicht zur Einhaltung der in der Straßenverkehrsordnung einzelnen normierten Verkehrsregeln gehalten, es muss von ihnen aber die erforderliche Beherrschung ihrer Tätigkeit unter Anwendung des im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes verlangt werden wozu in besonderem Maße die Vermeidung von Kollisionen zählt.Die Teilnehmer an einer motorsportlichen Veranstaltung auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße sind nicht zur Einhaltung der in der Straßenverkehrsordnung einzelnen normierten Verkehrsregeln gehalten, es muss von ihnen aber die erforderliche Beherrschung ihrer Tätigkeit unter Anwendung des im Paragraph 1299, ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes verlangt werden wozu in besonderem Maße die Vermeidung von Kollisionen zählt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 30/89
Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 30/89
Veröff: ZVR 1990/116 S 306
- 2 Ob 183/16z
Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 183/16z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0023451
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19890705_OGH0002_0020OB00030_8900000_001