Rechtssatz RS0023466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023466
Entscheidungsdatum
19.12.1985
Rechtssatz
Mit einer der Eigenverantwortlichkeit entsprechenden Spielweise des eine Tennishalle benützenden Sportlers darf derjenige, der eine solche Halle gewerblich zur Verfügung stellt, grundsätzlich rechnen. Vom Betreiber einer Tennishalle sind nur diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die er bei verständiger und gewissenhafter Beurteilung als zur Abwehr von Gefährdungen eines der Eigenverantwortlichkeit genügenden Spielers erforderlich halten muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0023466
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19851219_OGH0002_0060OB00715_8500000_003