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Rechtssatz RS0023508

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023508

Geschäftszahl

6Ob98/72; 6Ob63/74

Entscheidungsdatum

02.05.1974

Rechtssatz

Wer sich in eine für die Allgemeinheit bestimmte Kuranstalt begibt, kann grundsätzlich damit rechnen, daß ihm die zur Absolvierung der Kur erforderlichen Einrichtungen in einer zur Erreichung des Kurzweckes erforderlichen und gefahrlosen Weise zur Verfügung gestellt werden. Der Betriebsinhaber haftet daher für unterlassene Vorkehrungen gegen das Ausrutschen auf dem schlüpfrigen Zugang zum Bassin des Solebades, den Kurgast trifft jedoch ein Mitverschulden (Verschuldensteilung 3 : 1), wenn er die erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit bei der Begehung unterläßt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 98/72
    Entscheidungstext OGH 10.05.1972 6 Ob 98/72
  • 6 Ob 63/74
    Entscheidungstext OGH 02.05.1974 6 Ob 63/74
    Veröff: EvBl 1974/248 S 546

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0023508

Dokumentnummer

JJR_19720510_OGH0002_0060OB00098_7200000_001