Rechtssatz RS0023529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023529
Geschäftszahl
8Ob97/73; 8Ob28/74
Entscheidungsdatum
12.02.1974
Rechtssatz
Zum Umfang der Wirkung der vom Geschädigten dem Versicherer gegenüber abgegebenen Abfindungserklärung. Hat sich der Kläger im Abfindungsvergleich hinsichtlich aller Schadenersatzansprüche auch Dritten gegenüber ohne jede Einschränkung als abgefunden erklärt, so steht dem Beklagten als begünstigtem Dritten ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023529
Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0080OB00097_7300000_001