Rechtssatz RS0023552
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023552
Entscheidungsdatum
23.05.1973
Rechtssatz
Die allgemeine Rechtspflicht, niemanden körperlich zu verletzen, besteht immer und gegenüber jeder Person, gleichviel, ob die Sache, mit der die Verletzung herbeigeführt wurde, mittels Vertrages oder ohne Vertrag in den Handlungsbereich des Verletzten gekommen ist. Der Schädiger muß immer auch demjenigen ersatzpflichtig sein, dessen Schutz eine übertretene Norm bezweckt (hier Haftung für Überlassung eines mangelhaften Gerüstes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023552
Dokumentnummer
JJR_19730523_OGH0002_0010OB00087_7300000_001