Rechtssatz RS0023553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023553
Entscheidungsdatum
28.09.1976
Rechtssatz
Auch jene Personen trifft die höhere Diligenzpflicht des § 1299 ABGB, die ein konzessionspflichtiges Gewerbe konzessionslos ausüben. Sie haften daher für die Unkenntnis der bei der Ausübung eines konzessionspflichtigen Gewerbes zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften und den Mangel der erforderlichen Fachkenntnisse.Auch jene Personen trifft die höhere Diligenzpflicht des Paragraph 1299, ABGB, die ein konzessionspflichtiges Gewerbe konzessionslos ausüben. Sie haften daher für die Unkenntnis der bei der Ausübung eines konzessionspflichtigen Gewerbes zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften und den Mangel der erforderlichen Fachkenntnisse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0023553
Dokumentnummer
JJR_19760928_OGH0002_0030OB00580_7600000_001