Rechtssatz RS0023558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023558
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Vom Halter eines Parkplatzes müssen zumutbare Maßnahmen im Rahmen vertraglicher Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten verlangt werden. Es kann ihm nicht zugemutet werden, einen großen Parkplatz während eines starken Schneefalles gleichzeitig an allen Stellen zu räumen und zu streuen. Ein Benützer des Parkplatzes muß in einem derartigen Fall mit den durch den Neuschnee hervorgerufenen Gefahren rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Damit, daß eine eisglatte Fläche während eines starken Schneefalles vorhanden ist, muß jedoch nicht gerechnet werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 509/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 6 Ob 509/82
- 2 Ob 113/16f
Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 113/16f
Auch; nur: Vom Halter eines Parkplatzes müssen zumutbare Maßnahmen im Rahmen vertraglicher Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten verlangt werden. (T1); Veröff: SZ 2016/73
- 1 Ob 115/17v
Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 115/17v
Auch; Beisatz: Hier: Sturz auf einer Eisfläche zwischen geparkten Autos eines Parkplatzes; unterlassene Streumaßnahmen auf den Zwischenräumen zwischen den geparkten Fahrzeugen; keine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung. (T2)
- 5 Ob 94/20i
Entscheidungstext OGH 07.07.2020 5 Ob 94/20i
Vgl; Beis ähnlich wie T2
- 2 Ob 206/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 2 Ob 206/25w
Beisatz: Hier: Verletzung der vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten durch die unterbliebene Streuung des Bereichs hinter einer Haltestellenhütte, der „normal und üblich“ als Zugang zur Haltestelle benutzt wird. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0023558
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0060OB00509_8200000_001