Rechtssatz RS0023584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023584
Entscheidungsdatum
27.01.1982
Rechtssatz
Wer ein Autodrom betreibt, hat zwar dafür zu sorgen, daß in den Fahrzeugen Sicherheitsgurten eingebaut sind, ist aber bei einem oder einer mehr als vierzehn Jahre alten Minderjährigen nicht mehr verpflichtet, das Anlegen der Gurten zu überwachen; für einen als Folge der Unterlassung des Anlegens von Gurten entstandenen Unfall haftet er nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0023584
Dokumentnummer
JJR_19820127_OGH0002_0010OB00824_8100000_001